RÜCKBLICK UND AUSBLICK
Aktuelles

Sehr geehrte Mandantschaft,
sehr geehrte Geschäftspartner,


ein facettenreiches Jahr 2023 ist beendet. Zum Jahresende sind unsere beiden Gesellschafter Rechtsanwalt Reinhold Schmidt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Spliethoff als Partner aus unserer Anwaltskanzlei ausgeschieden. Für ihre langjährige und für den Erfolg unserer Kanzlei maßgebliche Mitarbeit danken wir beiden ganz herzlich.


Während Rechtsanwalt Schmidt in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist, steht Rechtsanwalt Dr. Spliethoff auch zukünftig noch mit seiner fachlichen Expertise als Rechtsanwalt in den Schwerpunktbereichen Gesellschaftsrecht, Beamtenrecht und Baurecht zur Verfügung. Das von ihm maßgeblich geführte Arbeitsrechtsdezernat wird ab sofort von unserem Partner und Rechtsanwalt Joachim Andrews-Horath, u.a. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fortgeführt.

In besonderem Maße freuen wir uns, dass die bisher schwerpunktmäßig von Rechtsanwalt Schmidt geführten Dezernate Verkehrsrecht, Strafrecht und allgemeines Zivilrecht fortan von unserem bereits langjährig in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwalt Stefan Pasch betreut und bearbeitet werden, den wir zugleich als neuen Gesellschafter und Partner unserer Kanzlei herzlich begrüßen.


 




Gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Fieberg und unserem Kanzleiteam stehen wir Ihnen weiterhin als Ansprechpartner in allen rechtlichen Belangen mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir freuen uns mit Ihnen auf ein neues und erfolgreiches Jahr 2024 und heißen Sie auch weiterhin herzlich Willkommen in der Rechtsanwaltskanzlei


Altemann, Niemeyer, Schmidt & Partner.



Wissenswertes


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23.05.2024

Augen auf beim Autokauf

Was Verbraucher beim Kfz-Kauf vom Gebrauchtwagenhändler
beachten sollten.

Ob vom Vertragshändler, Gebrauchtwagenhändler oder von Privat – fast jeder dürfte schon einmal ein Kfz erworben haben. Bei einem einzigen Kauf bleibt es angesichts der begrenzten Lebensdauer der Fahrzeuge selten, so dass wir alle regelmäßig mit der Neuanschaffung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges kon-frontiert sind.

Gerade dann, wenn es um Gebrauchtfahrzeuge geht, sollte der Kunde besonders aufmerksam sein. Denn nicht selten wird versucht, den Käufer um seine gesetzli-chen Mängelgewährleistungsrechte zu bringen. Grundsätzlich stehen jedem Käu-fer im Falle eines Mangels zwei Jahre lang die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Zeigt sich ein Mangel, hat der Verkäufer diesen auf Verlangen des Käufers zu be-heben.

Beim Kauf von Privat wird die gesetzliche Mängelgewährleistung daher meist ausgeschlossen. Denn wer will schon zwei Jahre lang für die Macken seines Alt-fahrzeuges in Anspruch genommen werden? Hier muss sich der Verkäufer je-doch vorsehen. Wenn er ihm bekannte Mängel beim Verkauf verschweigt, greift der Haftungsausschluss hierfür nicht, so dass der private Verkäufer dennoch hierfür haftet.

Der Gebrauchtwagenhändler kann die Mängelgewährleistung dagegen nicht aus-schließen. Allerdings hat der Händler die Möglichkeit, die Mängelgewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen. Von dieser Möglichkeit macht natürlich nahezu jeder Händler, gerne per AGB, Gebrauch.

Bedauerlicherweise gibt es jedoch auch immer wieder „schwarze Schafe“ unter den gewerblichen Gebrauchtwagenanbietern, die versuchen, sich mittels eines Tricks jeglicher Mängelgewährleistung zu entledigen. Hierzu wird – vom Käufer leider oft unbemerkt - in den schriftlichen Kaufvertrag nicht der Händler, sondern ein vermeintlicher privater Voreigentümer als Verkäufer in den schriftlichen Kauf-vertrag eingesetzt. Außerdem wird der bereits erwähnte, allein zwischen Privat-leuten zulässige Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen. Moniert der Kunde dann später einen Mangel, beruft sich der Händler dann darauf, dass er gar nicht Verkäufer sei, sondern das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft ha-be, so dass er nicht für Mängel hafte. Der vermeintlich private Verkäufer beruft sich seinerseits auf den Haftungsausschluss.

Auch in einem solchen Fall gibt es durchaus noch Möglichkeiten, den Händler trotzdem in Anspruch zu nehmen. Wer sich den Streit um den Haftungsaus-schluss jedoch sparen will, sollte von vornherein darauf achten, dass der Händler als Verkäufer im Vertrag steht und die Mängelgewährleistung nicht ausgeschlos-sen wird.

Ein redlicher Händler wird selbstverständlich bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen, wenn er ein Fahrzeug nur im Kundenauftrag verkauft.




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