Werkvertragsrecht

 

Wer Anderen eine Grube gräbt..., der will für seine Leistung auch bezahlt werden - vorausgesetzt er wurde mit den Bauarbeiten zuvor beauftragt. Um die Probleme, die entstehen, wenn dem Auftraggeber das Werk nicht zusagt oder gar an der falschen Stelle gegraben wurde, wenn die Rechnung nichts mehr mit dem Kostenvoranschlag zu tun hat, die Reparatur nicht gelungen oder die getane Arbeit nicht entlohnt wird, kümmern wir uns für Sie.


Wir unterstützen sowohl Handwerker und Unternehmer bei der Realisierung Ihrer Werklohnansprüche als auch unzufriedene Auftraggeber bei der Durchsetzung ihrer Mängelgewährleistungsansprüche.

 

Anwalt für dieses Rechtsgebiet:  Christian Fieberg