RÜCKBLICK UND AUSBLICK
Aktuelles

Sehr geehrte Mandantschaft,
sehr geehrte Geschäftspartner,


ein facettenreiches Jahr 2023 ist beendet. Zum Jahresende sind unsere beiden Gesellschafter Rechtsanwalt Reinhold Schmidt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Spliethoff als Partner aus unserer Anwaltskanzlei ausgeschieden. Für ihre langjährige und für den Erfolg unserer Kanzlei maßgebliche Mitarbeit danken wir beiden ganz herzlich.


Während Rechtsanwalt Schmidt in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist, steht Rechtsanwalt Dr. Spliethoff auch zukünftig noch mit seiner fachlichen Expertise als Rechtsanwalt in den Schwerpunktbereichen Gesellschaftsrecht, Beamtenrecht und Baurecht zur Verfügung. Das von ihm maßgeblich geführte Arbeitsrechtsdezernat wird ab sofort von unserem Partner und Rechtsanwalt Joachim Andrews-Horath, u.a. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fortgeführt.

In besonderem Maße freuen wir uns, dass die bisher schwerpunktmäßig von Rechtsanwalt Schmidt geführten Dezernate Verkehrsrecht, Strafrecht und allgemeines Zivilrecht fortan von unserem bereits langjährig in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwalt Stefan Pasch betreut und bearbeitet werden, den wir zugleich als neuen Gesellschafter und Partner unserer Kanzlei herzlich begrüßen.


 




Gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Fieberg und unserem Kanzleiteam stehen wir Ihnen weiterhin als Ansprechpartner in allen rechtlichen Belangen mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir freuen uns mit Ihnen auf ein neues und erfolgreiches Jahr 2024 und heißen Sie auch weiterhin herzlich Willkommen in der Rechtsanwaltskanzlei


Altemann, Niemeyer, Schmidt & Partner.



Wissenswertes


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23.05.2024

Die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen

Was bei der Nutzung von AGB zu beachten ist.

Fast jedes Unternehmen nutzte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im ge-schäftlichen Verkehr: Vorformulierte Vertragsbedingungen, welche das Vertrags-verhältnis zu Geschäftspartnern und Kunden näher ausgestalten sollen. Und dies möglichst so, dass der Verwender der Klauseln rechtlich besser dasteht, als ohne deren Verwendung.

Die besten allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen jedoch nichts, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Sowohl bei der Frage der wirk-samen Einbeziehung von AGB in den Vertrag, als auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit einzelner Klauseln im Streitfall wird mit zweierlei Maß gemessen.
Ist der Vertragspartner ebenfalls „Unternehmer“ (§ 14 BGB), sind die an eine wirk-same Einbeziehung gestellten Anforderungen weitaus niedriger als für denjeni-gen Fall, in dem der Vertragspartner als ungleich schutzwürdigerer „Verbraucher“ oben (§ 13 BGB) daherkommt.

Doch auch bei wirksam in einen Vertrag einbezogenen AGB muss der Verbrau-cher sich wesentlich weniger Beschneidungen seiner Rechte durch die verwen-deten Klauseln gefallen lassen, als der gewerblich handelnder Kunde des AGB-Verwenders. Es erscheint daher empfehlenswert, verschiedene AGB-Versionen gegen über Unternehmern und Verbrauchern zu verwenden. Wenn man nur eine Version verwenden, sollte man sich merken, dass Klauseln, die einem Verbrau-cher gegenüber wirksam sind, erst recht gegenüber Unternehmern keinerlei Be-denken auslösen, umgekehrt aber nicht.

Ist der Kunde ebenfalls Unternehmer, stehen die Chancen gut, dass auch dieser allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Was aber passiert, wenn sich die Klauseln der Vertragsparteien widersprechen? Welche Klausel gilt?

Die Antwort der Rechtsprechung auf diese Frage ist ebenso einfach wie salomo-nisch: Keine der Klauseln ist wirksam. Bei sich widersprechenden AGB-Regelungen gilt das „dispositive“ Gesetzesrecht, also gerade diejenigen gesetzli-chen Regelungen in unveränderter Form, die durch die jeweiligen AGB-Regelungen modifiziert werden sollten.

Allzu weit von der gesetzlichen Regelung entfernen sollte sich eine AGB-Klausel ohnehin nicht. Denn jede Klausel unterliegt im Streitfall einer AGB-Kontrolle durch das den Streitfall entscheidende Gericht. Auch bei dieser Wirksamkeitsprü-fung werden Unternehmer und Verbraucher wieder unterschiedlich behandelt. Während der Verbraucher durch die direkte Anwendung der §§ 307-309 BGB und die damit einhergehende Inhaltskontrolle bestens vor allzu nachteiligen Abwei-chungen vom Gesetz geschützt ist, werden diese Vorschriften nur teilweise auch auf Unternehmer angewendet.
Ist eine Klausel auch nur im Hinblick auf eine kleine Einzelheit rechtlich zu bean-standen, ist die komplette Klausel unwirksam. Eine so genannte „geltungserhal-tende Reduktion“ wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Die Folge ist, dass wiederum diejenige gesetzliche Regelung gilt, von welcher mit der Klausel abgewichen werden sollte.

Wer sicherstellen will, dass die eigenen AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, sollte die Regelungen in regelmäßigen Abständen anwaltlich über-prüfen lassen.



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