RÜCKBLICK UND AUSBLICK
Aktuelles

Sehr geehrte Mandantschaft,
sehr geehrte Geschäftspartner,


ein facettenreiches Jahr 2023 ist beendet. Zum Jahresende sind unsere beiden Gesellschafter Rechtsanwalt Reinhold Schmidt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Spliethoff als Partner aus unserer Anwaltskanzlei ausgeschieden. Für ihre langjährige und für den Erfolg unserer Kanzlei maßgebliche Mitarbeit danken wir beiden ganz herzlich.


Während Rechtsanwalt Schmidt in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist, steht Rechtsanwalt Dr. Spliethoff auch zukünftig noch mit seiner fachlichen Expertise als Rechtsanwalt in den Schwerpunktbereichen Gesellschaftsrecht, Beamtenrecht und Baurecht zur Verfügung. Das von ihm maßgeblich geführte Arbeitsrechtsdezernat wird ab sofort von unserem Partner und Rechtsanwalt Joachim Andrews-Horath, u.a. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fortgeführt.

In besonderem Maße freuen wir uns, dass die bisher schwerpunktmäßig von Rechtsanwalt Schmidt geführten Dezernate Verkehrsrecht, Strafrecht und allgemeines Zivilrecht fortan von unserem bereits langjährig in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwalt Stefan Pasch betreut und bearbeitet werden, den wir zugleich als neuen Gesellschafter und Partner unserer Kanzlei herzlich begrüßen.


 




Gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Fieberg und unserem Kanzleiteam stehen wir Ihnen weiterhin als Ansprechpartner in allen rechtlichen Belangen mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir freuen uns mit Ihnen auf ein neues und erfolgreiches Jahr 2024 und heißen Sie auch weiterhin herzlich Willkommen in der Rechtsanwaltskanzlei


Altemann, Niemeyer, Schmidt & Partner.



Wissenswertes


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23.05.2024

Schwerbehindert, na und?

Wann ist man "schwerbehindert" und was bringt der Schwerbehindertenausweis?

Wer gesundheitlich – gleich auf welchem medizinischen Fachgebiet – stark be-einträchtigt ist, sollte über die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises nachdenken. Denn sobald die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eines Menschen auf Dauer ein bestimmtes Maß überschreiten und so dessen Teilhabe am gesellschaftlichen und auch am Arbeitsleben einschränken, hat der Betroffene gegebenenfalls Anspruch auf die Zuerkennung der Schwerbehinder-teneigenschaft mit der damit verbundenen Erteilung eines Schwerbehinderten-ausweises.

Wann es Sinn macht, beim Versorgungsamt der Stadt einen entsprechenden An-trag zu stellen, kann am ehesten ein Mediziner beurteilen. Denn wer krank und/oder gebrechlich genug ist, um einen Schwerbehindertengrad zuerkannt zu bekommen, entscheidet letztendlich – auch in einem entsprechenden Prozess vor dem Sozialgericht – der ärztliche Gutachter des betreffenden medizinischen Fachgebietes. Die eigenen Ärzte dürften also die besten Ansprechpartner sein, wenn es um die Frage einer möglichen Antragstellung geht.

Der in Zehnergraden unterteilt der „Grad der Behinderung“ (kurz: „GdB“) führt al-lerdings erst ab einem Grad von 50 zu einer anerkannten „Schwerbehindertenei-genschaft“ und den damit verbundenen rechtlichen Vorteilen. Letztere sind zahl-reich erstrecken sich von einem besonderen Kündigungsschutz für Berufstätige über zusätzliche Urlaubstage, Steuererleichterungen, beschleunigten (vorzeiti-gem) Rentenbezug bis hin zu diversen Ermäßigungen.

Um die Zuerkennung eines entsprechenden GdB muss man sich allerdings oft-mals mit der zuständigen Behörde streiten. Wer einen ablehnenden Bescheid er-hält oder einen zu niedrigen GdB bescheinigt bekommt, kann sich wehren. Inner-halb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides kann Widerspruch gegen diesen eingelegt werden, so dass nach erneuter Überprüfung nochmals ent-schieden werden muss. Dabei fällt die zweite Entscheidung im Rahmen des „Wi-derspruchsbescheides“ nicht selten genauso aus, wie der angegriffene Bescheid. Wer sich damit nicht abfinden will, kann vor das Sozialgericht ziehen und die Ent-scheidung der Behörde – gerichtskostenfrei – überprüfen lassen. Auch dies ist innerhalb einer Monatsfrist möglich. Versäumt man die Frist zur Klageerhebung, ist das übrigens nicht so schlimm. Man kann in diesem Fall ganz einfach einen neuen Antrag (einen so genannten „Verschlechterungsantrag“) bei der Behörde stellen, wodurch das gesamte Verfahren von neuem beginnt.

Während früher oft nur das sozialgerichtliche Verfahren von Rechtsschutzversi-cherungen übernommen wurde, geben viele Rechtsschutzversicherer mittlerwei-le übrigens bereits schon für das Widerspruchsverfahren Kostendeckung. Wer genaueres wissen will, sollte vor der Konsultation eines Rechtsanwaltes seine Rechtsschutzversicherung hierzu befragen.



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