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23.05.2024

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung

Wer schon einmal unvorhergesehen längere Zeit auf einem Flughafen - genauer gesagt in der Wartezone - zubringen durfte, hat sie sich vielleicht schon einmal verdient: Die Ausgleichsleistung nach Artikel 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004.

Diese Vorschrift hat der europäische Gesetzgeber zum Schutze der Fluggäste erlas-sen. Allerdings kennen nur die wenigsten Passagiere die sich aus der Verordnung für sie ergebenden Rechte. Ursprünglich nur für Fälle geltend, in denen die Fluggäs-te gegen ihren Willen überhaupt nicht befördert wurden, hat der Europäische Ge-richtshof und in der Folge auch der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit der Aus-gleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 auch auf diejenigen Fälle erstreckt, in denen sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verzögert.
Je nach Flugstrecke kann der vom Warten gebeutelte Passagier sich über eine Ent-schädigung von 250 € (bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weni-ger), 400 € (bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km) oder sogar 600 € (bei nicht innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km) freuen.
Eine Flugverspätung kommt natürlich weitaus häufiger vor als der Totalausfall eines Fluges, was für die großen Fluggesellschaften mit nicht unerheblichen Kosten ver-bunden ist, zumal der Ticketpreis meist erheblich geringer ist, als die Ausgleichs-leistung. In der Praxis erlebt man es daher höchst selten, dass Fluggäste prompt und vollständig entschädigt werden, wie es von der Verordnung eigentlich vorgesehen ist.
Meist reagieren die Fluggesellschaften gar nicht oder mit ablehnenden Schreiben auf die berechtigten Forderungen.

Grundsätzlich reicht es vollkommen aus, der Fluggesellschaft eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung einzuräumen. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion, befindet sich die Fluggesellschaft im Schuldnerverzug und muss auch für später gegebe-nenfalls anfallende Rechtsanwaltsgebühren aufkommen.
Doch nicht jede Verspätung führt automatisch zum Anspruch: Wer von einem Flug-hafen außerhalb der EU startet und mit einer Airline fliegt, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, kann sich auf die Verordnung leider nicht berufen.
Ist die Verspätung auf sogenannte "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen, geht der Passagier ebenfalls leer aus. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die von der Fluggesellschaft weder vorherzusehen, noch zu verantworten waren. Hierzu zählen etwa Fluglotsenstreiks, verschneite Landebahnen und der Ausbruch isländi-scher Vulkane, nicht aber, wie von den Airlines immer wieder gerne vorgebracht, technische Defekte am Flugzeug.
Wer sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an einen Anwalt wendet, nachdem er der Airline erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, kriegt für den Fall der erfolgreichen Inanspruchnahme auch die hierdurch entstehenden außerge-richtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt.
Das Schreiben an die Fluggesellschaft sollte möglichst so versandt werden, dass man später über einen Zugangsnachweis verfügt, also beispielsweise per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Wichtig ist zudem, darauf zu ach-ten, die richtige Airline anzuschreiben. Dann nur die den Flug tatsächlich ausführen-de Fluggesellschaft kann auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen werden, welche aber nicht zwingend identisch mit derjenigen ist, die bei der Flugbuchung genannt ist.


Ein Musterschreiben für die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 für den Fall einer Flugverspätung steht auf unserer Webseite unter der Rubrik „Formulare“ zum Download für Sie bereit.



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