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23.05.2024

Vorsatz Vorsorge

Weshalb über die Errichtung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament rechtzeitig nachgedacht werden sollte.

Niemand setzt sich gerne mit dem Thema Krankheit und Tod auseinander. So ist es nicht verwunderlich, dass in Zeiten körperlicher und geistiger Gesundheit die Erstellung eines Testaments, einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfü-gung immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch kann jeder durch Unfall oder eine schwere Krankheit schnell in die Situation kommen, selbst keine Entscheidungen mehr treffen zu können. In diesem Fall wird das Gericht einen Betreuer bestellen, der entscheidet und über umfangrei-che Befugnisse verfügt. Es ist ein Irrglaube, dass der Ehepartner oder ein anderer naher Verwandter dann automatisch alle wichtigen Entscheidungen treffen kann. Man kann dem vorbeugen, indem rechtzeitig Vorsorge getroffen wird.

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht kann eine Person im Falle eines krankheits- oder unfallbedingten Verlustes der Willensfähigkeit alle oder bestimmte Auf-gaben für den Vollmachtgeber vornehmen. Dies umfasst alle denkbaren Ver-mögens-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten. Insbesondere kann der Bevollmächtigte mithilfe der Vorsorgevollmacht den in der Patientenverfügung festgelegten Willen gegen-über den behandelnden Ärzten durchsetzen. Mit der Vorsorgevollmacht han-delt der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers.

Zudem besteht zudem die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu errichten. Da-rin kann festgelegt werden, in welche ärztliche Heileingriffe der Patient in be-stimmten Krankheitsfällen einwilligt und von welchen lebenserhaltenden Maß-nahmen im Einzelfall Abstand genommen werden soll. Auch bei der Errichtung einer Patientenverfügung ist Vorsicht geboten. Wer seinen Willen nicht deutlich genug oder widersprüchlich zum Ausdruck bringt, errichtet gegebenenfalls eine unwirksame Verfügung. So ist z.B. die Verfügung „Wenn ich einmal schwer krank bin, wünsche ich in Würde zu sterben“ zu unbestimmt und wird aufgrund ihrer Unwirksamkeit von Betreuern und/oder Ärzten nicht berücksichtigt. Es lohnt sich also auch insofern, auf rechtzeitige anwaltliche Beratung zu vertrauen.

Allzu lange sollte man die Testamentserrichtung ebenfalls nicht vor sich her-schieben. Dies gilt insbesondere für Verheiratete mit Kindern. Denn ohne ein Tes-tament tritt nach der gesetzlichen Erbfolge ein, was häufig nicht gewünscht ist: Neben dem überlebenden Ehegatten erben die gemeinsamen Kinder. Dies führt dann gegebenenfalls dazu, dass das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus zur Hälfte an die eigenen Kinder fällt, obwohl der überlebende Ehegatte dieses noch allein bewohnt. Theoretisch ist der überlebende Ehegatte dann verpflichtet, für die Nutzung des Hauses an die Miterben eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies birgt ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial, das jedoch mit rechtzeitiger Testamentserrichtung und anwaltlichem Beistand leicht zu vermeiden ist.



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